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   VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866   

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VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866 (https://dejure.org/2017,53929)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866 (https://dejure.org/2017,53929)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - Au 2 K 17.31866 (https://dejure.org/2017,53929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; AsylG § 3, § 3a, § 4, § 26a; GG Art. 16a; EMRK Art. 9
    Kein Anspruch ukrainischer Staatsangehöriger auf Anerkennung als Asylberechtigte

  • rewis.io

    Kein Anspruch ukrainischer Staatsangehöriger auf Anerkennung als Asylberechtigte

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 24.08.2017 - 11 B 17.30392

    Einberufung zum Militärdienst als Reservist

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 15; B.v. 13.1.2017 - 11 ZB 16.31051 - juris Rn. 4).

    Ob dieser eher allgemeine, pauschale und oberflächliche Vortrag jedoch für eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen einen Militärdienst (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 -juris Rn. 19) ausreichend ist, ist zweifelhaft.

    Für den Kläger zu 1 besteht daher bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland auf absehbare Zeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er eingezogen wird (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 18).

    Aktuelle Erkenntnisse, nach denen im ukrainischen Militärdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit völkerrechtswidrige Handlungen begangen werden, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 21).

    Das Schreiben -selbiges gilt für vorgetragene weitere Ladungen - kann daher keine negativen Folgen für den Kläger zu 1 haben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 24).

    Eine Einberufung zum Militärdienst ist hiervon jedenfalls nicht umfasst (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 -11 B 17.30392 - juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft v. 24.5.2017 - Gz. 508-516.80/49347).

    bb) Auch wenn gleichwohl bei seiner Rückkehr ein Strafverfahren gegen den Kläger zu 1 eingeleitet werden würde, da er - nach seinem Vortrag - mehrere Ladungen zur Registrierung bzw. medizinischen Untersuchung nicht beachtet hat, wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu rechnen vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 27).

    Den Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden bisher erfolgt oder noch zu erwarten ist, sondern es wird berichtet, es seien zahlreiche Strafverfahren gegen solche Personen eingeleitet worden, die vom Militärdienst desertiert sind oder sich der Einberufung entzogen haben (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Ukraine: Military Service, Version 4.0 April 2017, Nr. 9.2.4 ff.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 28 f.).

    Angesichts der Umstände, dass die Ausreise des Klägers zu 1 zur Vermeidung des Militärdienstes nicht politisch motiviert war und er nicht vorbestraft ist, erscheint es dem Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden würde (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 30 f.).

    Hinsichtlich der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefängnisinsassen komme es immer wieder zu inakzeptablen Maßnahmen (vgl. insgesamt Council of Europe, Report to the Ukrainian government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 21 to 30 November 2016, Straßburg 19.6.2017; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 32).

    Zum anderen haben sich die Verhältnisse in den ukrainischen Gefängnissen in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen durch die Reform der Prozessordnung und der Gefängnisreform verbessert und die Zahl menschenrechtswidriger Verstöße ist zurückgegangen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 -11 B 17.30392 - juris Rn. 33).

    Selbst im Falle einer Verurteilung würde eine mögliche Haftstrafe wohl zur Bewährung ausgesetzt und bei der Verbüßung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe würde auch nicht mit beachtlicher 53 Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung in der Strafhaft drohen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 34).

    Eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger zu 1 jedoch nicht; insoweit wird auf die Ausführungen zu § 4 AsylG verwiesen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 24.8.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012

    Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine aus Gewissensgründen

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Ohnehin gilt für Wehrdienstpflichtige, dass nach Durchlaufen der Grundausbildung ein Einsatz in den umkämpften Gebieten der Ostukraine nur auf freiwilliger Basis erfolgt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 26.7.2017 - AN 4 K 16.31057 -juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 20.3.2017 - W 7 K 16.31035 - juris Rn. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.2.2017, S. 9 f.).

    Der Oberste Gerichtshof für Zivil- und Strafrecht der Ukraine hat zudem entschieden, dass auch in Krisen- und Kriegszeiten Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen - im konkreten Fall ein Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas - das Recht auf Zivildienst haben, selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften dies nicht vorsehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris Rn. 19 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.2.2017, S. 9 f.).

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Da die Bundesrepublik Deutschland vollständig von sicheren Drittstaaten umgeben ist, scheidet somit ein Asylanspruch im Lichte von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG insbesondere aus, soweit ein Asylbewerber auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist (BVerwG, B.v. 29.6.1999 - 9 C 36/98 - juris Rn. 4, 8 und 11; BayVGH, U.v. 29.7.1998 -7 B 98.30770 - juris Rn. 11).

    Bleibt der Einreiseweg in diesem Sinne unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG auf dem Luft- oder See Weg nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - juris Rn. 9-13; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30222 - juris Rn. 6; B.v. 19.1.2001 - 19 B 97.32011 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Bei einer solchen Sachlage ist einem Asylkläger die Berufung auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bzw. auf eine falsche Übersetzung des Dolmetschers verwehrt (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 - 9 C 273/86 - juris Rn. 11).

    In gleicher Weise darf das Vorbringen eines Asylsuchenden tatrichterlich als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 -9 C 273/86 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Ist er jedoch vorverfolgt ausgereist, muss er bei einer Rückkehr nach dem sogenannten herabgestuften Maßstab hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 17/98 - juris Rn. 8).

    Dies gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 17/98 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Ohnehin gilt für Wehrdienstpflichtige, dass nach Durchlaufen der Grundausbildung ein Einsatz in den umkämpften Gebieten der Ostukraine nur auf freiwilliger Basis erfolgt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 26.7.2017 - AN 4 K 16.31057 -juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 20.3.2017 - W 7 K 16.31035 - juris Rn. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.2.2017, S. 9 f.).
  • VG Würzburg, 20.03.2017 - W 7 K 16.31035

    Fehlende Glaubhaftmachung der Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Ohnehin gilt für Wehrdienstpflichtige, dass nach Durchlaufen der Grundausbildung ein Einsatz in den umkämpften Gebieten der Ostukraine nur auf freiwilliger Basis erfolgt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 26.7.2017 - AN 4 K 16.31057 -juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 20.3.2017 - W 7 K 16.31035 - juris Rn. 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.2.2017, S. 9 f.).
  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 2 ZB 13.30222

    Armenien; Exilregierung; Pass

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Bleibt der Einreiseweg in diesem Sinne unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG auf dem Luft- oder See Weg nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - juris Rn. 9-13; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30222 - juris Rn. 6; B.v. 19.1.2001 - 19 B 97.32011 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist dabei weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 AsylG und geht über dieses nicht hinaus (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25).
  • VG Augsburg, 09.02.2012 - Au 6 K 11.30137

    Jordanischer Staatsangehöriger; ungeklärter Einreiseweg; widersprüchliches

    Auszug aus VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 2 K 17.31866
    Bleibt der Einreiseweg in diesem Sinne unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG auf dem Luft- oder See Weg nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - juris Rn. 9-13; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30222 - juris Rn. 6; B.v. 19.1.2001 - 19 B 97.32011 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 16).
  • EGMR, 07.07.2011 - 23459/03

    BAYATYAN v. ARMENIA

  • VGH Bayern, 19.01.2001 - 19 B 97.32011
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

  • VGH Bayern, 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Flüchtlingseigenschaft wegen

  • VGH Bayern, 29.07.1998 - 7 B 98.30770
  • BVerfG, 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nicht

  • BVerwG, 12.09.1986 - 9 B 180.86

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

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